Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 29

§ 29 – Politische Betätigung

(1) Der Dienstleistende darf sich im Dienst nicht zugunsten oder zuungunsten einer politischen Richtung betätigen. Das Recht, im Gespräch mit anderen seine Meinung zu äußern, bleibt unberührt. (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen darf die freie Meinungsäußerung während der Freizeit das Zusammenleben in der Gemeinschaft nicht stören. Der Dienstleistende darf dort insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht gefährdet werden.

Kurz erklärt

  • Dienstleistende dürfen sich im Dienst nicht politisch engagieren, weder für noch gegen eine politische Richtung.
  • Das Äußern der eigenen Meinung im Gespräch ist erlaubt.
  • In dienstlichen Unterkünften und Anlagen soll die Meinungsäußerung in der Freizeit das Zusammenleben nicht stören.
  • Politische Werbung, wie Ansprachen halten oder Schriften verteilen, ist in diesen Einrichtungen nicht erlaubt.
  • Die gegenseitige Achtung unter den Dienstleistenden muss gewahrt bleiben.