§ 54 – Nichtbefolgen von Anordnungen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer die Befolgung einer dienstlichen Anordnung dadurch verweigert, dass er sich mit Wort oder Tat gegen sie auflehnt, oder normal normal wer darauf beharrt, eine dienstliche Anordnung nicht zu befolgen, nachdem diese wiederholt worden ist. normal normal normal arabic (2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Befolgung einer dienstlichen Anordnung, die nicht sofort auszuführen ist, befolgt er sie aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen. (3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienstleistende nicht rechtswidrig, wenn die dienstliche Anordnung nicht verbindlich ist, insbesondere, wenn sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Dienstleistende irrig annimmt, die dienstliche Anordnung sei verbindlich. (4) Befolgt ein Dienstleistender eine dienstliche Anordnung nicht, weil er irrig annimmt, dass durch die Ausführung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde, so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte. (5) Nimmt ein Dienstleistender irrig an, dass eine dienstliche Anordnung aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, und befolgt er sie deshalb nicht, so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich nicht verbindliche Anordnung zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen.
Kurz erklärt
- Wer sich gegen eine dienstliche Anordnung auflehnt oder diese wiederholt nicht befolgt, kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhalten.
- Wenn eine dienstliche Anordnung nicht sofort ausgeführt werden muss und der Täter sie später freiwillig befolgt, kann das Gericht von einer Strafe absehen.
- Ein Dienstleistender handelt nicht rechtswidrig, wenn die Anordnung nicht verbindlich ist oder gegen die Menschenwürde verstößt.
- Wenn jemand glaubt, dass die Ausführung einer Anordnung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit wäre, ist er nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
- Bei falscher Annahme über die Verbindlichkeit einer Anordnung ist man ebenfalls nicht strafbar, wenn der Irrtum nicht vermeidbar war und es unzumutbar war, rechtliche Schritte einzuleiten.