Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 37

§ 37 – Beteiligung der Dienstleistenden

Die Beteiligung der Dienstleistenden regelt das Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53).

Kurz erklärt

  • Es gibt ein Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden.
  • Das Gesetz wurde am 16. Januar 1991 erlassen.
  • Es ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
  • Es regelt die Beteiligung der Dienstleistenden.
  • Der Vertrauensmann hat eine wichtige Rolle für Zivildienstleistende.