Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 37
§ 37 – Beteiligung der Dienstleistenden
Die Beteiligung der Dienstleistenden regelt das Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53).
Kurz erklärt
- Es gibt ein Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden.
- Das Gesetz wurde am 16. Januar 1991 erlassen.
- Es ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
- Es regelt die Beteiligung der Dienstleistenden.
- Der Vertrauensmann hat eine wichtige Rolle für Zivildienstleistende.