Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 46
§ 46 – Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen Beendigung vom Bundesamt eine Dienstzeitbescheinigung und von der Beschäftigungsstelle ein qualifiziertes Dienstzeugnis. (2) Das Dienstzeugnis hat Angaben über Art und Dauer des Dienstes sowie über Führung, Tätigkeit, Leistung und erworbene Kompetenzen des Dienstleistenden zu enthalten, sofern er mindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist ihm eine angemessene Zeit vor Beendigung des Zivildienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis zu erteilen.
Kurz erklärt
- Nach dem Zivildienst erhält man eine Dienstzeitbescheinigung vom Bundesamt.
- Die Beschäftigungsstelle stellt ein qualifiziertes Dienstzeugnis aus.
- Das Dienstzeugnis enthält Informationen über Art, Dauer, Führung, Tätigkeit, Leistung und erworbene Kompetenzen.
- Ein qualifiziertes Dienstzeugnis wird nur ausgestellt, wenn mindestens drei Monate Dienst geleistet wurden.
- Vor Beendigung des Zivildienstes kann ein vorläufiges Dienstzeugnis ausgestellt werden.