Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 19a

§ 19a – Verlegung des ständigen Aufenthaltes

(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt während des Zivildienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, normal normal ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder normal normal aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne diese zu verlassen. normal normal normal arabic (2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.

Kurz erklärt

  • Die Wehrpflicht bleibt bestehen, wenn Kriegsdienstverweigerer während des Zivildienstes ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.
  • Eine Genehmigung nach § 23 Abs. 4 ist nicht erforderlich, um den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen.
  • Kriegsdienstverweigerer können auch ihren Wohnsitz in Deutschland behalten, ohne die Wehrpflicht zu verlieren.
  • Wenn sie ohne Genehmigung ins Ausland ziehen, müssen sie dennoch Zivildienst leisten.
  • Die Regelungen gelten gemäß den Vorschriften des Gesetzes.