Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 22

§ 22 – Anrechnung anderen Dienstes

Geleisteter Wehrdienst und auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst werden auf den Zivildienst angerechnet. Dies gilt nicht für Tage, an denen ein Dienstpflichtiger infolge schuldhafter Abwesenheit vom Dienst, normal normal schuldhafter Dienstverweigerung, normal normal Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides, normal normal Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient werden müssen, normal normal Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient werden müssen, oder normal normal einer während des Dienstes erlittenen Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist, normal normal normal arabic keinen Dienst geleistet hat.

Kurz erklärt

  • Wehrdienst und Grenzschutzdienst werden auf den Zivildienst angerechnet.
  • Ausnahmen gelten für Tage mit schuldhafter Abwesenheit oder Dienstverweigerung.
  • Auch Tage der Beurlaubung ohne Bezüge zählen nicht dazu.
  • Zeiten der Freiheitsstrafe oder Arrest werden ebenfalls nicht angerechnet.
  • Untersuchungshaft, die zu einer Verurteilung führt, zählt nicht als geleisteter Dienst.