Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 3

§ 3 – Dienststellen

Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle, in einer Zivildienstschule oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt werden.

Kurz erklärt

  • Zivildienstleistende arbeiten an anerkannten Stellen.
  • Sie können in Zivildienstschulen oder Zivildienstgruppen eingesetzt werden.
  • Es gibt die Möglichkeit, in der Verwaltung des Zivildienstes zu arbeiten.
  • Der Einsatz in der Verwaltung erfolgt nur bei dringendem Bedarf.
  • Alle Tätigkeiten müssen im Rahmen des Zivildienstes erfolgen.