Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 14b

§ 14b – Andere Dienste im Ausland

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet haben und normal normal diesen Dienst unentgeltlich leisten. normal normal normal arabic Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen. (2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen. (3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können juristische Personen anerkannt werden, die ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen, normal normal Gewähr dafür bieten, dass ihre Vorhaben den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dienen und normal normal ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. normal normal normal arabic Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen Antrag das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Es kann die Anerkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken. § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen keinen Zivildienst leisten, wenn sie einen längeren, unentgeltlichen Dienst im Ausland leisten, der das friedliche Zusammenleben fördert.
  • Der Dienst im Ausland muss mindestens zwei Monate länger dauern als der reguläre Zivildienst.
  • Träger, die solche Dienste anbieten, müssen dem Bundesamt melden, wenn die Voraussetzungen für die Nichtheranziehung nicht mehr gegeben sind.
  • Wenn Kriegsdienstverweigerer nachweisen, dass sie den Dienst in der erforderlichen Mindestdauer geleistet haben, erlischt ihre Zivildienstpflicht, außer im Verteidigungsfall.
  • Träger von Auslanddiensten müssen gemeinnützig sein und in Deutschland ansässig sein; ihre Anerkennung erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.