Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 7

§ 7 – Tauglichkeit

Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.

Kurz erklärt

  • Die Eignung für den Zivildienst hängt von der Eignung für den Wehrdienst ab.
  • Personen, die für den Wehrdienst geeignet sind, sind auch für den Zivildienst geeignet.
  • Personen, die vorübergehend nicht für den Wehrdienst geeignet sind, sind auch vorübergehend nicht für den Zivildienst geeignet.
  • Personen, die nicht für den Wehrdienst geeignet sind, sind auch nicht für den Zivildienst geeignet.
  • Die Regelung stellt eine direkte Verbindung zwischen Wehrdienst und Zivildienst her.