Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 8

§ 8 – Zivildienstunfähigkeit

Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht zivildienstfähig ist.

Kurz erklärt

  • Zivildienst ist für bestimmte Personen vorgesehen.
  • Nur zivildienstfähige Personen können zum Zivildienst herangezogen werden.
  • Personen, die nicht zivildienstfähig sind, werden nicht einberufen.
  • Die Zivildienstfähigkeit wird vorher geprüft.
  • Es gibt Kriterien, die bestimmen, wer zivildienstfähig ist.