Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 82
§ 82 – Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008
Auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 16 Abs. 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
Kurz erklärt
- Anerkannte Kriegsdienstverweigerer sind Personen, die aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten möchten.
- Diese Regelung betrifft nur diejenigen, die vor dem 31. Juli 2008 als unabkömmlich erklärt wurden.
- Unabkömmlich bedeutet, dass sie für bestimmte Tätigkeiten oder Berufe als unverzichtbar gelten.
- § 16 Abs. 1 Satz 1 bleibt für diese Personen in der vorherigen Fassung gültig.
- Das Gesetz vom 31. Juli 2008 hat keine Auswirkungen auf diese bereits anerkannten Kriegsdienstverweigerer.