Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 81a
§ 81a – Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
Für den freiwilligen Dienst anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach § 14c, die ihren Dienst bis zum 31. Dezember 2010 angetreten haben, gelten § 14c Absatz 4 und die Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung vom 1. August 2002 in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.
Kurz erklärt
- Der Abschnitt betrifft freiwillige Dienste von anerkannten Kriegsdienstverweigerern.
- Gilt für Personen, die ihren Dienst bis zum 31. Dezember 2010 begonnen haben.
- Es werden spezielle Regelungen aus § 14c Absatz 4 angewendet.
- Die Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung ist relevant.
- Die Verordnung gilt in der Fassung vom 30. November 2010.