Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 81a

§ 81a – Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

Für den freiwilligen Dienst anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach § 14c, die ihren Dienst bis zum 31. Dezember 2010 angetreten haben, gelten § 14c Absatz 4 und die Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung vom 1. August 2002 in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.

Kurz erklärt

  • Der Abschnitt betrifft freiwillige Dienste von anerkannten Kriegsdienstverweigerern.
  • Gilt für Personen, die ihren Dienst bis zum 31. Dezember 2010 begonnen haben.
  • Es werden spezielle Regelungen aus § 14c Absatz 4 angewendet.
  • Die Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung ist relevant.
  • Die Verordnung gilt in der Fassung vom 30. November 2010.