Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 58
§ 58 – Dienstvergehen
Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
Kurz erklärt
- Ein Dienstleistender ist jemand, der einen Dienst ausführt.
- Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn Pflichten verletzt werden.
- Die Verletzung muss schuldhaft sein, also absichtlich oder fahrlässig.
- Es handelt sich um ein Fehlverhalten im Rahmen der Dienstleistung.
- Konsequenzen können aus dem Dienstvergehen resultieren.