Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 58

§ 58 – Dienstvergehen

Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

Kurz erklärt

  • Ein Dienstleistender ist jemand, der einen Dienst ausführt.
  • Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn Pflichten verletzt werden.
  • Die Verletzung muss schuldhaft sein, also absichtlich oder fahrlässig.
  • Es handelt sich um ein Fehlverhalten im Rahmen der Dienstleistung.
  • Konsequenzen können aus dem Dienstvergehen resultieren.