Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 1a
§ 1a – Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes
(1) Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen. (2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Einberufungen anordnen.
- Einberufungen außerhalb von Spannungs- oder Verteidigungsfällen sind nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen möglich.
- Diese Einberufungen dürfen nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.
- Bestimmte Paragraphen gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
- Die Regelungen betreffen den Zivildienst.