Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 12

§ 12 – Befreiungs- und Zurückstellungsanträge

(1) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2, 4 und 6 dieses Gesetzes, die nicht gemäß § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen waren, sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift des Bundesamtes zu stellen. (2) Anträgen nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 4 sind Beweisurkunden, die der Antragsteller besitzt oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand beschaffen kann, beizufügen. Bei Anträgen nach § 11 Abs. 2 sind beizubringen der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und normal normal eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf das geistliche Amt vorbereitet. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Anträge nach bestimmten Paragraphen müssen schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Bundesamt eingereicht werden.
  • Die Anträge dürfen erst nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde gestellt werden.
  • Beweisurkunden, die der Antragsteller hat oder leicht beschaffen kann, müssen den Anträgen beigefügt werden.
  • Bei bestimmten Anträgen ist der Nachweis eines theologischen Studiums oder einer theologischen Ausbildung erforderlich.
  • Eine Erklärung der zuständigen religiösen Behörde muss ebenfalls beigefügt werden, wenn es um die Vorbereitung auf ein geistliches Amt geht.