Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 53
§ 53 – Dienstflucht
(1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. (4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.
Kurz erklärt
- Wer ohne Erlaubnis den Zivildienst verlässt, kann bis zu fünf Jahre Gefängnis bekommen.
- Auch der Versuch, den Zivildienst zu verlassen, ist strafbar.
- Wenn sich der Täter innerhalb eines Monats meldet und bereit ist, den Zivildienst zu leisten, kann die Strafe auf bis zu drei Jahre reduziert werden.
- Die gleichen Regeln für den Versuch der Beteiligung gelten auch für diese Straftaten.
- Ziel ist es, die Einhaltung der Zivildienstpflicht zu sichern.