Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 38
§ 38 – Seelsorge
Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.
Kurz erklärt
- Dienstleistende haben das Recht, ihre Religion ungestört auszuüben.
- Die Teilnahme an Gottesdiensten ist nicht verpflichtend.
- Jeder kann selbst entscheiden, ob er am Gottesdienst teilnehmen möchte.
- Das Recht auf Religionsausübung gilt für alle Dienstleistenden.
- Störungen der Religionsausübung sind nicht erlaubt.