Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 38

§ 38 – Seelsorge

Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.

Kurz erklärt

  • Dienstleistende haben das Recht, ihre Religion ungestört auszuüben.
  • Die Teilnahme an Gottesdiensten ist nicht verpflichtend.
  • Jeder kann selbst entscheiden, ob er am Gottesdienst teilnehmen möchte.
  • Das Recht auf Religionsausübung gilt für alle Dienstleistenden.
  • Störungen der Religionsausübung sind nicht erlaubt.