Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 72

§ 72 – Widerspruch

(1) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt. (2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die die Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betreffen, ist innerhalb zweier Wochen zu erheben.

Kurz erklärt

  • Das Bundesamt entscheidet über Widersprüche gegen Verwaltungsakte.
  • Widersprüche müssen innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
  • Dies gilt für Verwaltungsakte, die Kriegsdienstverweigerer betreffen.
  • Es geht um die Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung von Kriegsdienstverweigerern.
  • Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen.