§ 15a – Freies Arbeitsverhältnis
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, werden zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen, wenn sie erklären, dass sie ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen begründen wollen, oder wenn sie in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig sind. Dies gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und vor Vollendung des 22. Lebensjahres mit einer Dauer, die mindestens acht Monate länger ist als der Zivildienst, den der anerkannte Kriegsdienstverweigerer sonst zu leisten hätte, begründet werden soll oder begründet worden ist. (2) Weist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass er für die in Absatz 1 genannte Mindestdauer in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig war, so erlischt seine Pflicht, Zivildienst zu leisten. Wird das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die in dem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie acht Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
Kurz erklärt
- Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen keinen Zivildienst leisten, wenn sie aus Gewissensgründen daran gehindert sind und ein Arbeitsverhältnis in einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung anstreben.
- Das Arbeitsverhältnis muss eine übliche Arbeitszeit haben und mindestens acht Monate länger dauern als der Zivildienst, den sie sonst leisten müssten.
- Diese Regelung gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und vor dem 22. Lebensjahr beginnt.
- Wenn der Kriegsdienstverweigerer nachweist, dass er vor seinem 24. Geburtstag die Mindestdauer in diesem Arbeitsverhältnis gearbeitet hat, entfällt seine Zivildienstpflicht.
- Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus nicht selbstverschuldeten Gründen wird die über acht Monate hinaus geleistete Zeit auf den Zivildienst angerechnet.