Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 26
§ 26 – Achtung der demokratischen Grundordnung
Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem gesamten Verhalten zu achten.
Kurz erklärt
- Der Dienstleistende muss die demokratischen Prinzipien respektieren.
- Die Grundordnung basiert auf dem Grundgesetz.
- Dies gilt für alle Handlungen des Dienstleistenden.
- Es wird erwartet, dass der Dienstleistende sich entsprechend verhält.
- Die Achtung der Demokratie ist eine Pflicht.