Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 26

§ 26 – Achtung der demokratischen Grundordnung

Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem gesamten Verhalten zu achten.

Kurz erklärt

  • Der Dienstleistende muss die demokratischen Prinzipien respektieren.
  • Die Grundordnung basiert auf dem Grundgesetz.
  • Dies gilt für alle Handlungen des Dienstleistenden.
  • Es wird erwartet, dass der Dienstleistende sich entsprechend verhält.
  • Die Achtung der Demokratie ist eine Pflicht.