§ 44 – Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes
(1) Im Falle der Entlassung endet das Zivildienstverhältnis mit dem Ablauf des Entlassungstages. (2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tag, an dem er zu entlassen wäre, nicht bei seiner Dienststelle auf, ohne dazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen oder ist bei ihm die Vollziehung des Einberufungsbescheides ausgesetzt, so gilt er als mit Ablauf dieses Tages als entlassen. Die Verpflichtung, unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 nachzudienen, bleibt unberührt. (3) Befindet sich ein Dienstleistender im Entlassungszeitpunkt in stationärer Krankenbehandlung auf Grund ärztlicher Einweisung, so endet der Zivildienst, zu dem er einberufen war, wenn die stationäre Krankenbehandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder normal normal wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Zivildienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe dieser Erklärung. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Zivildienstverhältnis endet am Entlassungstag.
- Wenn der Dienstleistende am Entlassungstag nicht anwesend ist, gilt er ebenfalls als entlassen, es sei denn, er hat eine Erlaubnis.
- Die Verpflichtung, unter bestimmten Bedingungen nachzudienen, bleibt bestehen.
- Ist der Dienstleistende während der Entlassung in stationärer Krankenbehandlung, endet der Zivildienst nach Beendigung der Behandlung.
- Spätestens endet der Zivildienst drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, es sei denn, der Dienstleistende erklärt schriftlich, dass er nicht weitermachen möchte.