§ 41 – Anträge und Beschwerden
(1) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zum Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht offen. Außerdem hat jeder Dienstleistende das Recht, sich unmittelbar an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst zu wenden. Wegen des Vorbringens einer Beschwerde nach Satz 1 oder Satz 3 darf der Dienstleistende nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die Leitung der Dienststelle, kann sie bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes, richtet sie sich gegen die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes, kann sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unmittelbar eingereicht werden. (3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig.
Kurz erklärt
- Dienstleistende können Anträge und Beschwerden einreichen, müssen dabei jedoch den Dienstweg einhalten.
- Beschwerden können bis zum Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden.
- Dienstleistende haben das Recht, sich direkt an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst zu wenden.
- Für das Einbringen von Beschwerden dürfen Dienstleistende nicht benachteiligt oder bestraft werden.
- Gemeinschaftliche Beschwerden sind nicht erlaubt.