§ 78 – Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass a) in § 14a Absatz 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle sowie in § 14c Absatz 1 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und normal normal b) an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt; normal normal normal alpha normal normal das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle tritt. normal normal normal arabic (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Grundwehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes gleich.
Kurz erklärt
- Anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben Anspruch auf Schutz des Arbeitsplatzes.
- Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend übernimmt bestimmte Aufgaben, die zuvor dem Verteidigungsministerium zugeordnet waren.
- Der Zivildienst ersetzt den Grundwehrdienst in den entsprechenden Regelungen.
- Das Unterhaltssicherungsgesetz wird ebenfalls angepasst, sodass das Familienministerium zuständig ist.
- Zivildienst und freiwilliger zusätzlicher Zivildienst werden dem Grundwehrdienst im öffentlichen Dienstrecht gleichgestellt.