§ 79 – Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen Vorschriften: § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes gilt entsprechend. normal normal § 43 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden. normal normal Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben, können zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Anerkennungsantrag entschieden ist. normal normal Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4, 5 und 6 aus der Zeit vor Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles treten außer Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1 und § 14c Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige können einberufen werden. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Zivildienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. normal normal In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung nicht. normal normal § 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier Wochen nach Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles nachweist, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig ist. § 15a Abs. 2 findet keine Anwendung. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten besondere Vorschriften für die Wehrpflicht.
- Wehrpflichtige, die Kriegsdienstverweigerung beantragt haben, können vor der Entscheidung zum Zivildienst einberufen werden.
- Frühere Zurückstellungen von der Dienstpflicht verlieren ihre Gültigkeit, außer in bestimmten Härtefällen.
- In bestimmten Fällen ist keine Anhörung erforderlich.
- Kriegsdienstverweigerer müssen innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles nachweisen, dass sie in einem relevanten Arbeitsverhältnis stehen, um von der Zivildienstpflicht befreit zu werden.