§ 74 – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage
(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides, der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid und der Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides, die Anfechtungsklage gegen einen Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 sowie die Anfechtungsklage gegen einen die Verfügbarkeit feststellenden Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Vor Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht das Bundesamt zu hören.
Kurz erklärt
- Widersprüche gegen bestimmte Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
- Betroffen sind Widersprüche gegen Einberufungsbescheide und Tauglichkeitsüberprüfungsbescheide.
- Anfechtungsklagen gegen diese Bescheide haben ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.
- Das Gericht muss das Bundesamt anhören, bevor es eine aufschiebende Wirkung anordnet oder die Vollziehung aufhebt.
- Dies betrifft auch Anfechtungsklagen gegen Umwandlungsbescheide und Verfügbarkeitsbescheide.