Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 62a

§ 62a – Aussetzung des Verfahrens

Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis zur Beendigung eines wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens ausgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder im Verhalten des Dienstleistenden liegen.

Kurz erklärt

  • Ein Disziplinarverfahren kann pausiert werden, solange ein Strafverfahren zu derselben Tat läuft.
  • Die Aussetzung gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist.
  • Auch wenn im Strafverfahren aus persönlichen Gründen des Dienstleistenden nicht verhandelt werden kann, bleibt das Disziplinarverfahren aktiv.
  • Die Regelung betrifft nur Fälle, in denen beide Verfahren miteinander verbunden sind.
  • Ziel ist es, die Klärung der Sachlage nicht zu gefährden.