Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 45a

§ 45a – Mitteilungen in Strafsachen

(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. (2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

Kurz erklärt

  • In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt eine spezielle Regelung.
  • Diese Regelung entspricht § 115 des Bundesbeamtengesetzes.
  • Mitteilungen zu diesen Fällen müssen an das Bundesamt für den Zivildienst gesendet werden.
  • Die Mitteilungen müssen als "Vertrauliche Personalsache" gekennzeichnet werden.
  • Es handelt sich um einen besonderen Umgang mit Informationen über Zivildienstleistende.