Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 45a
§ 45a – Mitteilungen in Strafsachen
(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. (2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.
Kurz erklärt
- In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt eine spezielle Regelung.
- Diese Regelung entspricht § 115 des Bundesbeamtengesetzes.
- Mitteilungen zu diesen Fällen müssen an das Bundesamt für den Zivildienst gesendet werden.
- Die Mitteilungen müssen als "Vertrauliche Personalsache" gekennzeichnet werden.
- Es handelt sich um einen besonderen Umgang mit Informationen über Zivildienstleistende.