Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 73

§ 73 – Anfechtung des Einberufungsbescheides

Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid oder den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch diesen selbst geltend gemacht wird.

Kurz erklärt

  • Der Musterungsbescheid kann nicht mehr angefochten werden.
  • Ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
  • Der Rechtsbehelf ist nur zulässig, wenn eine eigene Rechtsverletzung geltend gemacht wird.
  • Dies gilt auch für den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2.
  • Der Einberufungsbescheid kann nicht allgemein angefochten werden, sondern nur in Bezug auf spezifische Rechtsverletzungen.