Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 73
§ 73 – Anfechtung des Einberufungsbescheides
Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid oder den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch diesen selbst geltend gemacht wird.
Kurz erklärt
- Der Musterungsbescheid kann nicht mehr angefochten werden.
- Ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
- Der Rechtsbehelf ist nur zulässig, wenn eine eigene Rechtsverletzung geltend gemacht wird.
- Dies gilt auch für den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2.
- Der Einberufungsbescheid kann nicht allgemein angefochten werden, sondern nur in Bezug auf spezifische Rechtsverletzungen.