Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 62b
§ 62b – Anhörung
(1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierüber ist eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Dienstleistenden unterschrieben sein soll. (2) Die Beteiligung des Vertrauensmannes bei der Ahndung von Dienstvergehen richtet sich nach § 22 des Gesetzes über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53). Fehlt ein Vertrauensmann, so ist der Betriebs- oder Personalrat zur Person des Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzuhören; der Sachverhalt ist ihm vorher bekannt zu geben.
Kurz erklärt
- Der Dienstleistende muss vor einer Entscheidung die Möglichkeit haben, sich zu äußern.
- Es muss eine Niederschrift über die Anhörung angefertigt werden, die der Dienstleistende unterschreiben soll.
- Die Rolle des Vertrauensmannes bei der Ahndung von Dienstvergehen ist im entsprechenden Gesetz geregelt.
- Wenn kein Vertrauensmann vorhanden ist, muss der Betriebs- oder Personalrat angehört werden.
- Der Betriebs- oder Personalrat muss vor der Anhörung über den Sachverhalt informiert werden.