Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 32

§ 32 – Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb

(1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet sich nach den Vorschriften, die an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz für vergleichbare Beschäftigte gelten oder gelten würden. Soweit solche Vorschriften nicht bestehen, finden die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit entsprechende Anwendung. (2) Außerhalb der nach Absatz 1 geltenden Arbeitszeit hat der Dienstleistende am Dienstunterricht teilzunehmen und die Aufgaben zu übernehmen, die sich aus der dienstlichen Unterbringung ergeben oder die sonst zur Durchführung des Dienstes erforderlich sind (innerer Dienstbetrieb). (3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden nach Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht überschreiten.

Kurz erklärt

  • Die Arbeitszeit richtet sich nach den Vorschriften für vergleichbare Beschäftigte am Arbeitsplatz.
  • Wenn keine solchen Vorschriften existieren, gelten die Arbeitszeitregelungen für Bundesbeamte.
  • Dienstleistende müssen auch außerhalb der regulären Arbeitszeit am Dienstunterricht teilnehmen.
  • Sie müssen Aufgaben übernehmen, die aus der dienstlichen Unterbringung oder dem Dienstbetrieb resultieren.
  • Die zusätzliche Inanspruchnahme darf täglich zwei Stunden nicht überschreiten.