Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 55
§ 55 – Teilnahme
Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz verwirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der Dienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender ist.
Kurz erklärt
- Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen Tat sind strafbar.
- Dies gilt, wenn die Tat einen Straftatbestand nach dem Gesetz erfüllt.
- Auch der Versuch, an einer Dienstflucht beteiligt zu sein, ist strafbar.
- Die Regelung betrifft nicht nur Dienstleistende, sondern auch andere Personen.
- Es wird eine Beteiligung an illegalen Handlungen bestraft.