Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 34

§ 34 – Haftung

(1) Verletzt ein Dienstleistender vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Dienstleistende gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einer dritten Person Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch der dritten Person dieser gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt worden ist. (3) Leistet der Dienstleistende dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen eine dritte Person, so geht der Ersatzanspruch auf den Dienstleistenden über.

Kurz erklärt

  • Dienstleistende müssen Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen, dem Dienstherrn ersetzen.
  • Wenn mehrere Dienstleistende gemeinsam einen Schaden verursachen, haften sie gemeinsam.
  • Ansprüche auf Schadenersatz verjähren nach drei Jahren, wenn der Dienstherr von dem Schaden und dem Verantwortlichen weiß, oder nach zehn Jahren unabhängig davon.
  • Wenn der Dienstherr einer dritten Person Schadenersatz zahlt, gilt ein anderer Zeitpunkt für die Kenntnisnahme des Schadens.
  • Wenn der Dienstleistende Ersatz leistet, kann er den Ersatzanspruch des Dienstherrn gegen eine dritte Person übernehmen.