Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 5
§ 5 – Aufstellung der Dienstgruppen
Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.
Kurz erklärt
- Dienstgruppen werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet.
- Die Aufstellung erfolgt nach Bedarf.
- Der Sitz der Dienstgruppen wird vom Ministerium festgelegt.
- Vor der Festlegung wird das betroffene Land angehört.
- Die Anordnung kommt vom Bundesministerium.