Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 5a
§ 5a – Übertragung von Verwaltungsaufgaben
(1) Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes. (2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungsstellen, normal normal Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trägern. normal normal normal arabic Die Verwaltungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.
Kurz erklärt
- Dienststellen können mit Verwaltungsaufgaben beauftragt werden.
- Wenn Länder beauftragt werden, handeln sie im Auftrag des Bundes.
- Verbände können mit Verwaltungsaufgaben beauftragt werden, wenn sie zustimmen.
- Auch Länder können für ihre öffentlich-rechtlichen Träger beauftragt werden.
- Verwaltungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.