Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 32a
§ 32a – Verwendung bei Arbeitskämpfen
Während der Dauer eines Arbeitskampfes, durch den die Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen ist, darf der Dienstleistende nicht mit einer Tätigkeit beschäftigt werden, die in der Beschäftigungsstelle infolge des Arbeitskampfes nicht ausgeübt wird.
Kurz erklärt
- Während eines Arbeitskampfes darf der Dienstleistende nicht arbeiten.
- Die Beschäftigungsstelle muss direkt vom Arbeitskampf betroffen sein.
- Der Dienstleistende darf keine Tätigkeiten ausüben, die aufgrund des Arbeitskampfes nicht stattfinden.
- Der Arbeitskampf muss die spezifische Beschäftigungsstelle betreffen.
- Es gibt Einschränkungen für die Arbeit des Dienstleistenden während dieser Zeit.