§ 24 – Dauer des Zivildienstes
(1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Zurückstellung nach § 11 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist, normal normal wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14b), wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines freiwilligen Jahres (§ 14c) oder wegen der Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses (§ 15a) nicht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten, normal normal wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthaltes (§ 23 Abs. 4) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten oder normal normal nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst entlassen gelten und nach Absatz 4 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben, normal normal wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten. normal normal normal arabic Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet worden wären oder verwendet worden sind, oder normal normal das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 14a) vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen worden sind. normal normal normal arabic Bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. § 79 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Die Dauer des Zivildienstes entspricht der Dauer des Grundwehrdienstes (§ 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes). Die §§ 41a und 79 Nummer 1 bleiben unberührt. (3) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während des Zivildienstverhältnisses infolge schuldhafter Abwesenheit vom Zivildienst, normal normal schuldhafter Dienstverweigerung, normal normal Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides, normal normal Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest oder normal normal Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist, normal normal normal arabic keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen.
Kurz erklärt
- Zivildienst muss von Personen geleistet werden, die zum Dienstbeginn unter 23 Jahre alt sind, mit bestimmten Ausnahmen bis 25 Jahre.
- Ausnahmen gelten für Personen, die aufgrund von Zurückstellungen oder anderen Verpflichtungen nicht zum Zivildienst herangezogen werden konnten.
- Personen, die während ihrer beruflichen Ausbildung militärisch verwendet worden wären, müssen bis zum Alter von 32 Jahren Zivildienst leisten.
- Die Dauer des Zivildienstes entspricht der Dauer des Grundwehrdienstes.
- Tage der schuldhaften Abwesenheit oder anderer rechtlicher Probleme während des Zivildienstes müssen nachgedient werden.