Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 23a

§ 23a – Zuführung

Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige, die ihrer Einberufung oder einem Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht Folge leisten, der im Einberufungsbescheid oder Umwandlungsbescheid bezeichneten Stelle zuzuführen. Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Zuführung die Wohnung und andere Räume des Dienstpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienstpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht. Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 bedürfen einer durch das Bundesamt einzuholenden richterlichen Anordnung. Dabei kann das Gericht von einer vorherigen Anhörung des Dienstpflichtigen oder Wohnungsinhabers absehen, wenn es dies für erforderlich hält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden. Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Dienstpflichtigen haben, haben das Betreten und Durchsuchen der Wohnung und anderer Räume zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Die Anordnung ist bei der Durchsuchung vorzuzeigen. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Kurz erklärt

  • Die Polizei kann Dienstpflichtige, die nicht zur Einberufung erscheinen, zur angegebenen Stelle bringen.
  • Sie darf dazu die Wohnung und andere Räume des Dienstpflichtigen betreten und nach ihm suchen.
  • Dies gilt auch für andere Wohnungen, wenn sich der Dienstpflichtige dort versteckt, jedoch nicht nachts.
  • Eine richterliche Anordnung ist erforderlich, die das Bundesamt einholen muss; eine Anhörung des Dienstpflichtigen kann entfallen.
  • Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird in diesem Zusammenhang eingeschränkt.