§ 14 – Zivilschutz oder Katastrophenschutz
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende vierjährige tatsächliche Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres erfüllt werden kann. (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen. (3) Zeigt eine zuständige Behörde an, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer sich mit der Folge der Nichtheranziehung zum Zivildienst zur Mitwirkung als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet hat, so hat das Bundesamt dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer mitzuteilen, dass er für die Dauer seiner Mitwirkung nicht zum Zivildienst herangezogen wird. (4) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer vier Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des anerkannten Kriegsdienstverweigerers liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Zivildienst anzurechnen.
Kurz erklärt
- Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können sich freiwillig für mindestens vier Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz engagieren und sind dann vom Zivildienst befreit.
- Diese Befreiung gilt auch bei genehmigten Unterbrechungen, solange die vierjährige Mitwirkung bis zum 28. Lebensjahr abgeschlossen wird.
- Die zuständigen Behörden müssen dem Bundesamt melden, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zivildienstpflicht vorliegen oder wegfallen.
- Nach vier Jahren im Zivilschutz oder Katastrophenschutz erlischt die Pflicht zum Zivildienst, außer im Verteidigungsfall.
- Bei vorzeitiger Beendigung der Mitwirkung aus nicht selbstverschuldeten Gründen wird die geleistete Zeit anteilig auf die Zivildienstpflicht angerechnet.