Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 31

§ 31 – Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung

Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.

Kurz erklärt

  • Der Dienstleistende muss auf Anordnung wohnen.
  • Er muss in einer dienstlichen Unterkunft leben.
  • Eine dienstliche Unterkunft wird vom Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesen.
  • Er ist verpflichtet, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
  • Diese Regelung gilt nur für dienstliche Anordnungen.