§ 14c – Freiwilliges Jahr
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten. Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist. (2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen. (3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen. (4) (weggefallen) (5) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen keinen Zivildienst leisten, wenn sie sich schriftlich zu einem freiwilligen Dienst verpflichten, der länger als der Zivildienst ist.
- Der freiwillige Dienst muss innerhalb eines Jahres nach der Verpflichtung und vor dem 23. Geburtstag beginnen.
- Die Verpflichtung muss bei einem zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstegesetzes erfolgen.
- Wenn Kriegsdienstverweigerer bis zum 24. Lebensjahr nachweisen, dass sie den freiwilligen Dienst geleistet haben, entfällt ihre Zivildienstpflicht, außer im Verteidigungsfall.
- Bei vorzeitiger Beendigung des freiwilligen Dienstes wird die Zeit, die über zwei Monate hinausgeht, auf den Zivildienst angerechnet.