Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 71
§ 71 – Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen
(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen. (2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. Im Übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird. (3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass an Minderjährige selbst zuzustellen ist. Das Bundesamt veranlasst die Zustellung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustellung.
Kurz erklärt
- Verwaltungsakte, die keine Begünstigungen enthalten, müssen schriftlich erstellt werden.
- Diese Verwaltungsakte müssen zugestellt werden.
- Die Zustellung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes oder durch Anordnungen der zuständigen Zivildienststelle.
- Für die Zustellung gelten bestimmte Paragraphen des Verwaltungszustellungsgesetzes.
- Das Bundesamt ist verantwortlich für die Zustellung im Ausland und für öffentliche Zustellungen.