Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 71

§ 71 – Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen

(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen. (2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. Im Übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird. (3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass an Minderjährige selbst zuzustellen ist. Das Bundesamt veranlasst die Zustellung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustellung.

Kurz erklärt

  • Verwaltungsakte, die keine Begünstigungen enthalten, müssen schriftlich erstellt werden.
  • Diese Verwaltungsakte müssen zugestellt werden.
  • Die Zustellung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes oder durch Anordnungen der zuständigen Zivildienststelle.
  • Für die Zustellung gelten bestimmte Paragraphen des Verwaltungszustellungsgesetzes.
  • Das Bundesamt ist verantwortlich für die Zustellung im Ausland und für öffentliche Zustellungen.