Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 56
§ 56 – Ausschluss der Geldstrafe
Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem Gesetz, so darf Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.
Kurz erklärt
- Dienstleistende, die eine Straftat begehen, können nicht mit Geldstrafe bestraft werden.
- Dies gilt auch, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Tat oder die Persönlichkeit des Täters betreffen.
- Freiheitsstrafe kann in solchen Fällen verhängt werden, um die Disziplin im Zivildienst zu wahren.
- Die Regelung bezieht sich auf das deutsche Strafgesetzbuch.
- Der Fokus liegt auf der Aufrechterhaltung der Disziplin im Zivildienst.