§ 4 – Anerkennung von Beschäftigungsstellen
(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs anerkannt werden, normal normal sie die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes entsprechen; eine Beschäftigung entspricht insbesondere nicht dem Wesen des Zivildienstes, wenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit ihr verbundenen Belastung zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im Vergleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehrdienstleistenden führen würde, normal normal 2a. sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden qualifiziertes Personal einsetzt, normal normal sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen, ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienstpflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienstpflichtigen besondere, über die geforderten Voraussetzungen hinausgehende Anforderungen stellt, und normal normal sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel uneingeschränkt zu unterstützen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. normal normal normal arabic (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
Kurz erklärt
- Eine Beschäftigungsstelle kann anerkannt werden, wenn sie Aufgaben im sozialen Bereich oder im Umweltschutz erfüllt.
- Die Stelle muss sicherstellen, dass die Betreuung der Dienstleistenden dem Zivildienst entspricht und keine Ungleichbehandlung verursacht.
- Qualifiziertes Personal muss die Dienstleistenden begleiten und betreuen.
- Die Stelle muss bereit sein, Dienstpflichtige ohne besondere Zustimmung zu beschäftigen, solange keine zusätzlichen Anforderungen bestehen.
- Die Anerkennung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Auflagen nicht eingehalten werden.