Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 25

§ 25 – Beginn des Zivildienstes

Das Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des Dienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für die Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.

Kurz erklärt

  • Das Zivildienstverhältnis beginnt zu einem festgelegten Zeitpunkt.
  • Dieser Zeitpunkt steht im Einberufungsbescheid.
  • Alternativ kann er im Umwandlungsbescheid angegeben sein.
  • Der Umwandlungsbescheid bezieht sich auf § 19 Abs. 2.
  • Der Dienstpflichtige tritt zu diesem Zeitpunkt in den Zivildienst ein.