Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 25
§ 25 – Beginn des Zivildienstes
Das Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des Dienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für die Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.
Kurz erklärt
- Das Zivildienstverhältnis beginnt zu einem festgelegten Zeitpunkt.
- Dieser Zeitpunkt steht im Einberufungsbescheid.
- Alternativ kann er im Umwandlungsbescheid angegeben sein.
- Der Umwandlungsbescheid bezieht sich auf § 19 Abs. 2.
- Der Dienstpflichtige tritt zu diesem Zeitpunkt in den Zivildienst ein.