Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 61

§ 61 – Disziplinarvorgesetzte

(1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse ist die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf hierfür bestellte Beamtinnen oder Beamte des Bundesamtes, die die Befähigung zum Richteramt haben, übertragen. (2) Der Leitung von Dienststellen sowie deren Vertretungen und den Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuern des Bundesamtes kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes Disziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen, Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen. Die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden. Wird der Dienstleistende versetzt, bevor ein eingeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder durch Einstellung erledigt ist, geht die Zuständigkeit auf die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten nach Absatz 1 über. (3) Die oder der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die oder der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder sich für befangen hält.

Kurz erklärt

  • Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes übt die Disziplinarbefugnisse aus und kann diese an geeignete Beamte übertragen.
  • Dienststellenleitungen und Regionalbetreuer können Disziplinarmaßnahmen wie Verweise, Ausgangsbeschränkungen und Geldbußen bis zu einem Monatssold erhalten.
  • Die Übertragung dieser Befugnisse kann jederzeit widerrufen werden.
  • Bei Versetzung eines Dienstleistenden während eines Disziplinarverfahrens geht die Zuständigkeit auf den Disziplinarvorgesetzten über.
  • Der Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn der zuständige Vorgesetzte an der Tat beteiligt oder befangen ist.