Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 60

§ 60 – Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen

(1) Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstleistenden. Missbilligende Äußerungen einer oder eines Disziplinarvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. (2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie dauert mindestens einen Tag und höchstens 30 Tage. Sie darf nur gegen Dienstleistende verhängt werden, die in einer dienstlichen Unterkunft wohnen. (3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier Monate nicht überschreiten.

Kurz erklärt

  • Ein Verweis ist ein formeller Tadel für schlechtes Verhalten im Dienst.
  • Äußerungen von Vorgesetzten, die nicht als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
  • Eine Ausgangsbeschränkung verbietet es, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen.
  • Die Dauer der Ausgangsbeschränkung liegt zwischen einem und 30 Tagen.
  • Eine Geldbuße darf maximal die Höhe des Soldes für vier Monate betragen.