Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 25a

§ 25a – Einweisung in der Dienststelle

(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes in ihrer Dienststelle in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungsdienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienstleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen. Die Dauer des Einweisungsdienstes richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden. Bei pflegenden und betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens vier Wochen. Den Dienstleistenden darf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendigung des Einweisungsdienstes übertragen werden. (2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des Dienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Dienstleistende erhalten zu Beginn ihres Dienstes eine Einweisung in ihre zukünftige Tätigkeit.
  • Die Einweisung vermittelt notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten für die jeweilige Aufgabe.
  • Die Dauer der Einweisung hängt von der Art der Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden ab.
  • Bei pflegenden und betreuenden Tätigkeiten dauert die Einweisung in der Regel mindestens vier Wochen.
  • Eine Übertragung der Tätigkeit erfolgt erst nach Abschluss der Einweisung; bei Tätigkeitsänderungen gilt das Gleiche.