Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 76
§ 76 – Rechte des gesetzlichen Vertreters
Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegsdienstverweigerers kann innerhalb der für diesen laufenden Fristen selbständig Anträge stellen, Klagen erheben und von Rechtsbehelfen Gebrauch machen, soweit es sich um die Verfügbarkeit für den Zivildienst handelt.
Kurz erklärt
- Der gesetzliche Vertreter kann für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer handeln.
- Er kann Anträge stellen und Klagen erheben.
- Dies gilt innerhalb der festgelegten Fristen.
- Die Handlungen betreffen die Verfügbarkeit für den Zivildienst.
- Der Vertreter handelt selbständig in diesen Angelegenheiten.