Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 28

§ 28 – Verschwiegenheit

(1) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienst, über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (2) Der Dienstpflichtige darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die §§ 66 und 67 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass über die Versagung der Genehmigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entscheidet. (3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Dienstpflichtigen, Straftaten anzuzeigen.

Kurz erklärt

  • Dienstpflichtige müssen auch nach dem Zivildienst über vertrauliche Informationen schweigen.
  • Ausnahmen gelten für offenkundige Tatsachen oder dienstliche Mitteilungen.
  • Ohne Genehmigung dürfen Dienstpflichtige keine Aussagen oder Erklärungen zu diesen Angelegenheiten abgeben.
  • Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entscheidet über Genehmigungen.
  • Die Pflicht, Straftaten anzuzeigen, bleibt unberührt.