Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 33
§ 33 – Nebentätigkeit
(1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung einer Nebentätigkeit der Genehmigung; diese darf nur versagt werden, wenn die Nebentätigkeit die Dienstleistung gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft. (2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens sowie eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. Diese Tätigkeiten können untersagt werden, soweit sie die Dienstleistung gefährden oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderlaufen.
Kurz erklärt
- Eine Nebentätigkeit benötigt die Genehmigung des Dienstleistenden.
- Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Nebentätigkeit die Dienstleistung gefährdet.
- Verwaltung von eigenem Vermögen benötigt keine Genehmigung.
- Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sind ebenfalls genehmigungsfrei.
- Auch genehmigungsfreie Tätigkeiten können untersagt werden, wenn sie die Dienstleistung gefährden.